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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt – ERVDPMAV

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(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.

(2) 1Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet.
2Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26