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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt – ERVDPMAV

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(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.

(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.

Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26