Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV

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Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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