(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling
(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten.
2Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen.
3Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal.
4Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden.
5Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.
(3) 1Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
5Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet werden.