Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV

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(1) 1Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet.
2Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie
3.
Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
a)
ein Prüfer Arzt und
b)
ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sein muß.
1Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter.
2Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen.
3Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.

(3) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor.
2Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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