Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV

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(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,
2.
Medizinsoziologie und Gerontologie,
3.
Grundlagen der Ergotherapie.
1Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft.
2Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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