Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV

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(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosoziale Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;
2.
Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde;
3.
Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.
1Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
2Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten.
3Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen.
4Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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