Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV

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(1) 1Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
2Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) 1Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.
2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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