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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSV

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Erkennt der Prüfsachverständige, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüftätigkeit besteht, so hat er dies unverzüglich dem betreffenden Auftraggeber und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25