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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSV

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(1) 1Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen.
2Eine zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige mit gleicher Anerkennung zulässig.

(2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüfsachverständige zu übergeben.

(3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein gemeinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.

(4) 1Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann.
2Der Prüfsachverständige trägt die Verantwortung für die Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte.
3Erforderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige persönlich vornehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25