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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSV

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(1) 1Der Prüfsachverständige ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden.
2Er erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.

(2) 1Der Prüfsachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, die von ihm zu treffenden Feststellungen und Beurteilungen zu beeinflussen.
2Er darf insbesondere keine Unterlagen für Objekte prüfen, an deren Entwicklung, Planung oder Bauausführung er beteiligt war.

(3) 1Der Prüfsachverständige hat seine Tätigkeiten unter Beachtung der nationalen technischen Vorschriften mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen.
2Er hat die Grundlagen seiner Prüftätigkeit mit der erforderlichen Sorgfalt zu ermitteln.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25