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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich – EPSV

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(1) 1Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden.
2Diese Pflicht des Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus.
3Sie gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung.

(2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Absatz 1 entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25