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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems – Ems LV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
2.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
3.
als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
4.
als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
5.
der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
6.
als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25