(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
(2) 1Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden.
2Für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen: