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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV

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(2) 1Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen.
2Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26