(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
- 1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
- 2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.