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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV

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(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass

1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.

(2) 1Die EU-Konformitätserklärung muss

1.
in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
2.
die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
3.
vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.

2Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden.

3Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26