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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV

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(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.
von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
2.
an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

(2) 1Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten.
2Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26