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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV

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(1) 1Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

2Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden.

3Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
2Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26