(+++ Textnachweis ab: 9.5.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
Umsetzung der
EURL 65/2011 (CELEX Nr: 32011L0065)
EURL 1/2014 (CELEX Nr: 32014L0001)
EURL 2/2014 (CELEX Nr: 32014L0002)
EURL 3/2014 (CELEX Nr: 32014L0003)
EURL 4/2014 (CELEX Nr: 32014L0004)
EURL 5/2014 (CELEX Nr: 32014L0005)
EURL 6/2014 (CELEX Nr: 32014L0006)
EURL 7/2014 (CELEX Nr: 32014L0007)
EURL 8/2014 (CELEX Nr: 32014L0008)
EURL 9/2014 (CELEX Nr: 32014L0009)
EURL 10/2014 (CELEX Nr: 32014L0010)
EURL 11/2014 (CELEX Nr: 32014L0011)
EURL 12/2014 (CELEX Nr: 32014L0012)
EURL 13/2014 (CELEX Nr: 32014L0013)
EURL 14/2014 (CELEX Nr: 32014L0014)
EURL 15/2014 (CELEX Nr: 32014L0015)
EURL 16/2014 (CELEX Nr: 32014L0016) vgl. V v. 6.10.2014 I 1592
EURL 2015/573 (CELEX Nr: 32015L0573)
EURL 2015/574 (CELEX Nr: 32015L0573) vgl. V v. 16.12.2015 I 2349
EURL 2023/1437 (CELEX Nr: 32023L1437) vgl. Bek. v. 5.10.2023 I Nr. 269
EURL 2023/1526 (CELEX Nr: 32023L1526) vgl. Bek. v. 5.10.2023 I Nr. 270
EURL 2024/232 (CELEX Nr: 32024L0232) vgl. Bek. v. 20.2.2024 I Nr. 51
EURL 2024/1416 (CELEX Nr: 32024L1416) vgl. Bek. v. 17.7.2024 I Nr. 241
+++)
Auf Grund
(1) 1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt.
2Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:
3
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
2
(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) 1Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:
2
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
2Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.
(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.
(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.
(2) 1Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen.
2Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
(4) 1Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist.
2Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
(5) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen.
2Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
(1) 1Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen.
2Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
(2) 1Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind.
2Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.
3In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen.
2Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
3Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.
(2) 1Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
2Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
3
(3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller
(4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen.
(1) 1Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt.
2Hierbei hat der Importeur insbesondere zu prüfen, ob
(2) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Importeur unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss er das Elektro- oder Elektronikgerät erforderlichenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen.
2Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
(3) Der Importeur muss ein Verzeichnis der von ihm importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
(4) Der Importeur hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(5) 1Der Importeur muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind.
2Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.
(6) 1Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen.
2Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
3Der Importeur hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung einhält.
(1) 1Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt.
2Er hat insbesondere zu prüfen, ob
(2) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen.
2Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
3Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
(3) 1Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind.
2Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.
Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er
(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
(2) 1Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten.
2Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.
(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
(2) 1Die EU-Konformitätserklärung muss
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) 1Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen.
2Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Satz 2 erfüllt.
(2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, wenn
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) (weggefallen)
(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden.
(3) 1Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
2
(4) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von
(5) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind Kabel oder Ersatzteile von
(6) Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.