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Druckluftverordnung – DruckLV

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Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26