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Druckluftverordnung – DruckLV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
2.
entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26