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Verordnung über Arbeiten in Druckluft – DruckLV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25