print

Verordnung über Arbeiten in Druckluft – DruckLV

arrow_left arrow_right

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25