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Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik – DirektZahlDurchfV

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(+++ § 6 in der vor dem 30.3.2018 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25