Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV

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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
2.
der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und
3.
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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