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Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV

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Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26