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Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik – DirektZahlDurchfV

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(1) 1Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen.
2Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann im Jahr 2022 der Aufwuchs ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25