(1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU)
(2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das betroffene Jahr durch die Summe aus
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.