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Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV

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Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26