Deponieverordnung – DepV

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1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.
2Im Übrigen hat er die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu handhaben.
3Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Änderung durch Art. 18 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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