(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2
(1) Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0, I, II oder III sind so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 sowie nach Anhang 1 an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden.
(2) Deponien der Klasse IV sind nur im Salzgestein und so zu errichten, dass die Anforderungen nach Absatz 3 und nach Anhang 2 Nummer 1 an Standort und geologische Barriere sowie nach Anhang 2 Nummer 2 zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eingehalten werden.
(3) 1Der Deponiebetreiber hat auf der Deponie außer einem Ablagerungsbereich mindestens einen Eingangsbereich einzurichten.
2Er hat die Deponie so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird.
3Die zuständige Behörde kann für Deponien der Klasse 0 und Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(4) Hat die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend herabgesetzt werden.
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass
1Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat.
2Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.
(1) 1Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2, bereits bei der Anlieferung eingehalten werden.
2Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten.
3Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.
4Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden.
5Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behandlung.
(1a) Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als
oder
(2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt, dass nach der Stabilisierung
(3) 1Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden
(4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die
(5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf
(6) 1Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes,
(1) 1Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:
2
(2) 1Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden:
2
(3) 1Folgende Abfälle dürfen nicht durch den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zur Ablagerung zugeführt werden:
2
(1) 1Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:
2
(2) 1Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich
(3) 1Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden sollen, stichprobenhaft je angefangene 1 000 Megagramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie zu überprüfen.
2Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist.
3Bei spezifischen Massenabfällen oder bei Abfällen, die eine Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6 erfordern, kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zustimmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf einmal alle drei Monate reduziert werden.
4Für die Probenahme gilt Anhang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen.
5Die Überprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2 durchzuführen und zu protokollieren.
6Bei Anlieferung des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle nach Satz 6 oder eine Erklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzulegen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammensetzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden Charakterisierung nicht geändert haben.
(4) 1Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
2
(5) 1Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Absatz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlieferungsmenge von mehr als
(6) Wird eine Deponie am Standort eines Unternehmens direkt und ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von den Absätzen 4 und 5 zulassen.
(7) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetreiber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens einen Monat aufzubewahren.
(8) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 5 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht erforderlich, wenn
| Abfallschlüssel gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis- Verordnung | Beschreibung | Einschränkungen |
|---|---|---|
| 10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne organische Bindemittel |
| 15 01 07 | Verpackungen aus Glas | |
| 17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 02 02 | Glas | |
| 17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes |
| 19 12 05 | Glas | |
| 20 01 02 | Glas | Nur getrennt gesammeltes Glas |
| 20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf |
(8a) 1Überprüfungen nach Absatz 3 und Kontrollen nach Absatz 5, ausgenommen diejenigen nach Satz 4, sind für Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2 nicht erforderlich.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 und Nummer 12 sowie von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist für diese Abfälle die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und gegebenenfalls die Klasse des mineralischen Ersatzbaustoffs jeweils durch die Dokumentation nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen.
3Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut ist die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und die Klasse des Bodenmaterials oder des Baggerguts durch die Dokumente nach § 17 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen.
(9) 1Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlieferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfallschlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung auszustellen.
2Wird die Übergabe der Abfälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers davon abweichende Regelungen treffen.
(10) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.
(11) 1Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Behandlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf einer Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend.
2Darüber hinaus hat der Zweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber grundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:
3
1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat sicherzustellen, dass durch die abgelagerten Abfälle eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.
2Im Übrigen hat er die abzulagernden Abfälle nach Anhang 5 Nummer 4 zu handhaben.
3Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat Abfälle nach Anhang 5 Nummer 5 zu handhaben.
(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
(2) 1Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
2Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen.
2Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.
(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.
(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
(1) 1Zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, legt die zuständige Behörde vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität entsprechende Auslöseschwellen und geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle dieser Schwellen nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 1 fest.
2Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zur Festlegung von Auslöseschwellen zulassen.
(2) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat vor Beginn der Ablagerungsphase Grundwasser-Messstellen nach Absatz 1 sowie sonstige Messeinrichtungen nach Anhang 5 Nummer 3.1 zu schaffen.
2Er hat die Grundwasser-Messstellen sowie sonstigen Messeinrichtungen bis zum Ende der Nachsorgephase zu erhalten.
3Der Betreiber einer Deponie der Klasse IV hat vor Beginn der Ablagerungsphase Grundwasser-Messstellen nach Absatz 1 zu schaffen.
4Er hat die Grundwasser-Messstellen bis zum Ende der Nachsorgephase zu erhalten.
(3) 1Der Deponiebetreiber hat bis zum Ende der Nachsorgephase Messungen und Kontrollen nach Anhang 5 Nummer 3.2 durchzuführen.
2Ergänzend hat der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bis zum Ende der Nachsorgephase
(4) 1Der Deponiebetreiber hat die Maßnahmen, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
2Werden die Auslöseschwellen überschritten, hat der Deponiebetreiber
(5) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Deponiebetreiber eventuelle Emissionen in Luft, Wasser oder Boden, die von der Deponie ausgehen, durch eine der Stellen, die von ihr bestimmt werden, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.
2Die Länder können Einzelheiten der Messungen und Kontrollen und über die Informationen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 regeln.
(6) 1Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu ergreifen.
2Die zuständige Behörde verpflichtet den Deponiebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich sind.
(1) 1Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase folgende Unterlagen zu erstellen:
2
(2) 1Der Betreiber einer Deponie der Klasse I, II, III oder IV hat ein Abfallkataster nach Anhang 5 Nummer 1.3 anzulegen und die dort geforderten Angaben zu dokumentieren.
2Die zuständige Behörde kann bei Monodeponien den Deponiebetreiber von den Anforderungen nach Satz 1 freistellen, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt nur eine Abfallart abgelagert wird.
(3) 1Der Deponiebetreiber hat ein Betriebstagebuch nach Anhang 5 Nummer 1.4 zu führen und bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren.
2Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat er das Betriebstagebuch vorzulegen.
(4) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über
(5) 1Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht nach Anhang 5 Nummer 2 vorzulegen.
2Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage regeln.
3Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahresberichts oder einzelner Teile verlängern.
(6) 1Der Deponiebetreiber hat bis spätestens sechs Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes einen Bestandsplan zu erstellen.
2Im Bestandsplan ist der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der technischen Barrieren aufzunehmen und zu dokumentieren.
3Ist ein Abfallkataster nach Absatz 2 zu erstellen, ist es in den Bestandsplan mit aufzunehmen.
(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen.
(1) 1Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzbereiche im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist.
3Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.
(2) 1Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht verwendet werden:
2
(3) 1Die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten.
2Satz 1 gilt bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Vermischung.
3Satz 1 gilt für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Absatz 2 bestimmt und bereits bei der Anlieferung eingehalten werden.
4§ 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
1Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden.
2Beim Einsatz von Deponieersatzbaustoffen zur Profilierung ist ergänzend zu beachten, dass
1Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten.
2Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.
(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.
(2) 1Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung.
2Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.
(1) 1Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird.
2Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.
(2) 1Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest.
2Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
(3) 1Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen.
2Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat.
3Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen.
4Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird.
5Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen.
6Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben.
7Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.
(1) 1Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
2
(2) 1Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(3) 1Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
2Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.
1Kann ein nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden.
2Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist § 11a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(1) 1Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie mindestens festzulegen:
2
(1a) 1Der Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorhaben), muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:
2
(2) 1Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:
2
(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antragsunterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorhabens bestimmt.
(1) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen.
2Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass die Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen.
2Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.
(1) 1Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten:
2
(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen.
2In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
3
(3) 1Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
2
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung eine Überwachung durch.
(5) 1Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans und Überwachungsprogramms besteht, erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.
2Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln.
3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
2
(2) 1Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilberabfälle gelagert werden, wenn
(3) 1Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
2Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten.
3Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.
(4) 1Der Befüller hat für jeden Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen eine mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
2
(5) 1Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach der Beendigung der Lagerung folgende Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren:
2
(6) 1Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden.
2Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden.
(1) 1Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind.
2Die sonstigen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an Stilllegung und Nachsorge bleiben unberührt.
(2) 1Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
2Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.
3Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
4Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
5Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(3) 1Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
2Nachweise nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen.
3Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
4Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(1) 1Abweichend von den §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt, die oder der sich am 16. Juli 2009 im Bau oder in der Ablagerungsphase befand und für die Festlegungen für die Errichtung und für die weitere Ablagerungsphase nach
(2) 1Eine vor dem 16. Juli 2009 von der zuständigen Behörde anerkannte oder zugelassene Sicherheit gilt bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt nach Absatz 1 Satz 1 als Sicherheit nach § 18 Absatz 1 weiter.
2Satz 1 gilt auch für handelsrechtlich gebildete betriebliche Rückstellungen.
(3) 1Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 zulassen, dass bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung eingebaut wird, wenn große Setzungen erwartet werden.
2Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserneubildung und Deponiegasfreisetzungen minimieren.
(4) 1Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6 und 9 eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von Wasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1, von deponieeigenem Sickerwasser, eine Belüftung des Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren zulassen, wenn nachfolgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
2
(1) 1Abweichend von den §§ 10, 11, 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 14 bis 16 kann eine Deponie oder ein Deponieabschnitt, die oder der sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungsphase befand und für die oder den Festlegungen für die weitere Stilllegungsphase nach § 12 oder § 14 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, und der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, bestandskräftig getroffen wurden, nach den getroffenen Festlegungen weiterhin stillgelegt werden.
2Sind Festlegungen nach Satz 1 auch für die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponieabschnitt nach diesen Festlegungen endgültig stillgelegt und nachgesorgt werden.
3Ungeachtet des Satzes 1 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.
(2) § 25 Absatz 3 und 4 gilt für Deponien oder Deponieabschnitte nach Absatz 1 entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1 bis 12 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1.
| Nr. | Systemkomponente | DK 0 | DK I | DK II | DK III |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Geologische Barriere |
k d |
k d |
k d |
k d |
| 2 | Erste Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
erforderlich | erforderlich | erforderlich |
| 3 | Zweite Abdichtungs- komponente2) |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich | erforderlich |
| 4 | Mineralische Entwäs- serungsschicht Körnung gemäß DIN 19667 |
d |
d |
d |
d |
| Nr. | Systemkomponente | DK 0 | DK I |
DK II |
DK III |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Trag- und Ausgleichsschicht |
nicht erforderlich |
ggf. erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
| 2 | Gasdränschicht1) | nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
ggf. erforderlich |
ggf.8) erforderlich |
| 3 | Erste Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
erforderlich |
erforderlich2) | erforderlich |
| 4 | Zweite Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich2) | erforderlich3) |
| 5 | Dichtungskontrollsystem | nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich |
| 6 | Entwässerungsschicht d Gefälle |
nicht erforderlich |
erforderlich | erforderlich | erforderlich |
| 7 | Rekultivierungsschicht/ technische Funktionsschicht |
erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
2BGBl. I 2009, 920 - 924)
| 1 Nr. |
2 Einsatzbereich |
3 DK 0 |
4 DK I |
5 DK II |
6 DK III |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Geologische Barriere | ||||
| 1.1 | Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere | 4 | 4 | 4 | 4 |
| 2 | Basisabdichtungssystem | ||||
| 2.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | 5 | 5 | 5 | |
| 2.2 | Schutzlage/Schutzschicht | 6 | 7 | 8 | |
| 2.3 | Mineralische Entwässerungsschicht | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 3 |
Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Trag- und Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächen- abdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten, die |
||||
| 3.1 | alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 3.2 | mindestens alle Anforderungen an die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten |
5 | 5 |
6 | 7 |
| 3.3 | weder die Anforderungen an die geologische Barriere noch die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten |
|
52) | 52) | 52) |
| 4 | Oberflächenabdichtungssystem | ||||
| 4.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | 52) | 52) | 52) | |
| 4.2 | Schutzlage/Schutzschicht |
|
4 ) | ||
| 4.3 | Entwässerungsschicht | 4 ) | 4 ) | 4 ) | |
| 4.4.1 | Rekultivierungsschicht | 9 | 9 | 9 | 9 |
| 4.4.2 | Technische Funktionsschicht | Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | Parameter | Maß- einheit |
Geo- logische Barriere |
DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti- vierungs- schicht |
| 1 |
organischer Anteil des Trockenrückstandes der Original- substanz |
|||||||
| 1.01 | bestimmt als Glühverlust |
Masse% TM |
|
|
|
|
|
|
| 1.02 | bestimmt als TOC | Masse% TM |
|
|
|
|
|
|
| 2 | Feststoffkriterien | |||||||
| 2.01 | Summe BTEX (Benzol,Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) |
mg/kg TM |
|
|
||||
| 2.02 | PCB (Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180) |
mg/kg TM |
|
|
|
|||
| 2.03 | Mineralölkohlen- wasserstoffe (C 10 bis C 40) |
mg/kg TM |
|
|
||||
| 2.04 | Summe PAK nach EPA | mg/kg TM |
|
|
|
|||
| 2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.06 | Säureneutralisations- kapazität |
mmol/kg | muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden |
muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden7) |
muss ermittelt werden |
|||
| 2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz | Masse% TM |
|
|
|
|
||
| 2.08 | Blei | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.09 | Cadmium | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.10 | Chrom | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.11 | Kupfer | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.12 | Nickel | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.13 | Quecksilber | mg/kg TM |
|
|||||
| 2.14 | Zink | mg/kg TM |
|
|||||
| 3 | Eluatkriterien | |||||||
| 3.01 | pH-Wert |
6,5–9 | 5,5–13 | 5,5–13 | 5,5–13 | 4–13 | 6,5–9 | |
| 3.02 | DOC |
mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.03 | Phenole | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.04 | Arsen | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.05 | Blei | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.06 | Cadmium | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.07 | Kupfer | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.08 | Nickel | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.09 | Quecksilber | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.10 | Zink | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.11 | Chlorid |
mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.12 | Sulfat12) | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar |
mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.14 | Fluorid | mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.15 | Barium | mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.16 | Chrom, gesamt | mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.17 | Molybdän | mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.18a | Antimon |
mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.18b | Antimon – Co-Wert16) | mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.19 | Selen | mg/l |
|
|
|
|
||
| 3.20 | Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen |
mg/l |
|
|
|
|
|
|
| 3.21 | elektrische Leitfähigkeit |
μS/cm |
|
![]() | Geräte: |
| Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter, mit Gummikonus | |
| Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1), Inhalt 1 Liter | |
| Ausführung mit senkrechten Seitenwänden | |
| Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurchmesser Nutsche | |
| Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer | |
| Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes | |
|
A | Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml |
| B | Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml, Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalenteilungswert 5 ml | |
| C | Verbindungsrohr, Durchmesser etwa 6 mm |
|
| D | Nullmarke | |
| E | Haltestifte bzw. Abstandshalter oder Lochverbindung zwischen Mantel des Eudiometerrohres und Verbindungsrohr | |
| F | Schlauchverbindung | |
| G | Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml | |
| H | Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken | |
| Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985 |
||
| VO = V · | (PL – PW) · TO | |
| _____________ | ||
| PO · T |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Datum | Uhrzeit | Gebildetes Gasvolumen V ml |
Temperatur T K |
Dampfdruck des Wassers PW mbar |
Luftdruck PL mbar |
Normvolumen VO Nml |
| VS = | ||
| __________ | ||
| m · WT |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|---|---|---|---|---|
| Versuchsdauer d |
Summe der Normvolumina VP Nml |
Anteiliges aus dem Impfschlamm entwickeltes Normvolumen VIS Nml |
Netto-Gasvolumen der Probe (Spalte 2 – Spalte 3) VN Nml |
Spezifische Gasbildung, bezogen auf die Trockenmasse VS Nl/kg |
| Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 | maximal zulässige Abweichung |
|---|---|
| Glühverlust | 100 Prozent |
| TOC | 100 Prozent |
| Brennwert (Ho) | 1 000 kJ/kg TM |
| sonstige Feststoffkriterien | jeweils 100 Prozent |
| pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
| Eluatkriterien | jeweils 100 Prozent |
| weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100 Prozent |
| AT4 und GB21 | jeweils 50 Prozent |
| 1. TOC: | = 21 Masseprozent |
| 2. DOC: | = 600 mg/l |
| 3. AT4 : | = 10 mg/g |
| 4. GB21: | = 30 l/kg |
| 5. Brennwert (Ho) | = 7 000 kJ/kg TM. |
Anhang 4 Nr. 3.2.20 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung in Art. 2 Nr. 13 Buchst. p V v. 30.6.2020 I 1533 wurde der Änderungsbefehl statt wie angegeben in Anhang 4 Nr. 3.20 in Anhang 4 Nr. 3.2.20 ausgeführt
2BGBl. I 2009, 940 - 946;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nr. | Messung/Kontrolle | Häufigkeit/Darstellung | |
|---|---|---|---|
| Ablagerungs- und Stilllegungsphase |
Nachsorgephase | ||
| 1 | Meteorologische Daten | ||
| 1.1 | Niederschlagsmenge | täglich, als Tagessummenwert |
täglich, summiert zu Monatswerten |
| 1.2 | Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/ 15.00 Uhr MESZ) |
täglich | Monatsdurch- schnittswert |
| 1.3 | Windrichtung und -geschwindigkeit des vorherrschenden Windes |
täglich | nicht erforderlich |
| 1.4 | Verdunstung | täglich | täglich, summiert zu Monatswerten |
| 2 | Emissionsdaten | ||
| 2.1 | Sickerwassermenge | täglich, als Tagessummenwert |
halbjährlich |
| 2.2 | Zusammensetzung des Sickerwassers |
vierteljährlich | halbjährlich |
| 2.3 | Menge und Zusammensetzung des Oberflächenwassers1) |
vierteljährlich | halbjährlich |
| 2.4 | Aktiv gefasste Gasmenge und Zusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2, ausgewählte Spurengase) |
Gasmenge täglich, als Tagessummenwert; Zusammensetzung einmal monatlich; ausgewählte Spurengase einmal halbjährlich |
Gasmenge wöchentlich, als Halbjahressummenwert; Zusammensetzung einmal halbjährlich |
| 2.5 | Wirksamkeitskontrollen der Entgasung |
wöchentlich bzw. halbjährlich |
halbjährlich |
| 2.6 | Geruchsemissionen | bei Geruchsproblemen | bei Geruchsproblemen |
| 3 | Grundwasserdaten | ||
| 3.1 | Grundwasserstände | halbjährlich |
halbjährlich3) |
| 3.2 | Grundwasserbeschaffenheit/ Kontrolle der Auslöseschwellen |
vierteljährlich | halbjährlich |
| 4 | Daten zum Deponiekörper | ||
| 4.1 | Setzungsmessungen und Stabilitätsuntersuchungen |
jährlich | jährlich |
| 4.2 | Struktur und Zusammensetzung des Deponiekörpers |
jährlich | |
| 5 | Abdichtungssysteme | ||
| 5.1 | Verformung des Basisabdichtungssystems6) |
jährlich | jährlich |
| 5.2 | Prüfung der Entwässerungsleitungen und der zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung |
jährlich | jährlich |
| 5.3 | Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs- system |
standortspezifische Häufigkeit | standortspezifische Häufigkeit |
| 5.4 | Funktionsfähigkeit und Verformung des Oberflächenabdichtungssystems5)6) |
jährlich2) | jährlich |
| 5.5 | Dichtungskontrollsystem | vierteljährlich | vierteljährlich |
| 6 |
Untertagedeponie
Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2 |
nicht relevant |
jährlich |