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Verordnung über Deponien und Langzeitlager – DepV

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1Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten.
2Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25