print

Deponieverordnung – DepV

arrow_left arrow_right

(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.

(2) 1Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung.
2Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26