Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV

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1Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.
2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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