Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV

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(1) 1Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
2Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.

(2) 1Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden.
2Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
3Die Weiterbildung kann auch im Rahmen des Erwerbs eines Abschlusses nach § 4 Absatz 1 erfolgen.

(3) 1Der Anbieter einer Weiterbildung muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird.
2Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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