Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV

arrow_left arrow_right

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print