(1) 1Sofern die für die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder seiner zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen oder im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte nicht auf dem aktuellen Stand sind, kann sie anordnen, dass der Gewerbetreibende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 vorlegt, an denen er und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anordnung teilgenommen haben.
2Aus den Nachweisen und Unterlagen muss mindestens Folgendes ersichtlich sein:
(2) 1Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Absatz 5 oder Absatz 7 der Gewerbeordnung und § 12 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt.
2Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt.
3Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
4Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(3) 1Geeignete Prüfer für die Prüfung nach Absatz 2 sind
(4) Ungeeignet für eine Prüfung nach Absatz 2 sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.