Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV

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Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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