(1) 1Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes gemäß Satz 3 aufzuzeichnen:
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
3Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.