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Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG

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1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
2§ 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26