(1) 1Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat.
2Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
3Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung bleibt unberührt.
(2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.
(3) 1Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben.
2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass