(1) Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der Datenverordnung und dieses Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) 1Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden.
2Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben.
3Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten.
4Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
5Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben.
6Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.