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Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung – BWpVerwPG

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Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25