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Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung – BWpVerwPG

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1Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern.
2Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus.
3Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
4Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25