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Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung – BWpVerwPG

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(1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH als Beschäftigte.
2§ 6 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25