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Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung – BWpVerwPG

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1Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung sind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
2Für die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierverwaltung gilt Satz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25