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Kooperationsgesetz der Bundeswehr – BwKoopG

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Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.

Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25