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Kooperationsgesetz der Bundeswehr – BwKoopG

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(1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt.

(2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.

Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25