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Kooperationsgesetz der Bundeswehr – BwKoopG

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Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25