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Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin – BuchhdlAusbV 2011

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(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25